Die im Rahmen des Gesundheitsfonds neu festgelegte - erheblich niedrigere - Vergütung für niedergelassene Nervenärzte und Psychiater hat fatale Folgen für die ambulante Grundversorgung psychisch kranker Menschen.
Besonders gravierend ist die derzeitige Situation in Sachsen, wo die gesetzliche Budgetierung im Bereich Psychiatrie nur noch ca. 30 Minuten Gesprächsleistung pro Quartal und Patient vorsieht. In dieses viel zu geringe Zeitkontingent eingeschlossen sind neben der eigentlichen Behandlung sowohl die Dokumentation der therapeutischen Maßnahme, die Kommunikation mit dem Hausarzt und gegebenenfalls anderen Ärzten sowie auch das Erstellen des Arztbriefes und die Koordination zusätzlicher Dienste.
Je nach Krankenkasse stehen für die ambulante Behandlung eines Patienten beim Nervenarzt maximal zwischen ca. 30 und 40 Euro pro Quartal zur Verfügung. Zahlreiche Mediziner sind gegen diese diskriminierende Neuregelung in Widerspruch gegangen. Auch seitens der Sächsischen Landesregierung wurde mittlerweile massive Kritik an der seit Jahreswechsel geltenden neuen Vergütung für niedergelassene Ärzte laut und Umverteilungen innerhalb der Facharztgruppen angekündigt.
Die Irritationen um die Honorare werden insbesondere auf dem Rücken schwer depressiver Patienten ausgetragen, da gerade diese einer engmaschigen, wohnortnahen und zeitlich intensiveren Betreuung bedürfen.
Für diese Patientengruppe besteht bereits eine deutliche Unterversorgung, da sich Nervenärzte und Psychiater erzwungenermaßen aus der ambulanten psychiatrischen Versorgung zurückziehen und vorzugsweise die im Leistungskatalog der Krankenkassen enthaltenen Therapieverfahren anbieten, mit denen Patienten mit psychisch leichteren Erkrankungen behandelt werden können.
Als Folge der drastischen Budgetkürzungen hat sich die Zahl der Krankenhauseinweisungen und Arbeitsunfähigkeitstage innerhalb Sachsens bereits deutlich erhöht – Tendenz zunehmend.
Die Stiftung Deutsche Depressionshilfe fordert daher nachdrücklich eine schnellstmögliche Umkehr dieser Entwicklung und eine an wissenschaftlichen Richtlinien orientierte Behandlung mit mindestens 1½-stündiger Gesprächsleistung pro Quartal für einen depressiven Patienten.
Sollte dies nicht eintreten, wird die Schlechterstellung der an schweren Depressionen erkrankten Patienten nicht nur weiterhin gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§12 SGB V) verstoßen, sondern auch in hohem Maße zu einer weiter fortschreitenden Stigmatisierung psychisch Erkrankter beitragen. Das dürfen Politik und Gesellschaft nicht zulassen.
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